Archiv für März 2012

Minimarker

Best Practise: Oxid EShop und SAP Business One Schnittstelle

Mittwoch, 21. März 2012

Damit das eigene E-Commerce Geschäft zum Erfolg wird, müssen verschiedene Faktoren zusammenkommen. Zum einen müssen die eigenen Geschäftsprozesse so realisiert sein, dass die Kundenbedürfnisse effizient befriedigt werden können. Beim Betrieb eines oder mehrerer Online-Shops heisst das in erster Linie: Der Kunde erhält die benötigten Informationen zu den Produkten, kann unkompliziert Bestellen und erhält seine Bestellungen zuverlässig und möglichst zeitnah.

Für Unternehmen, die SAP Business One einsetzen, können vieler dieser Anforderungen mit Hilfe der Zertifzierten SAP Schnittstelle zu Oxid E-Shop unseres Partners, der IPAS Software GmbH, effizient umgesetzt werden: Automatisiert werden Produkt, Kunden und Bestelldaten zwischen Onlineshop und SAP ausgetauscht (PDF mit nähere Spezifikationen).

Mit kurzer Time to Market können Sie so ihre bestehende Infrastruktur nutzen und den Grundstein für erfolgreiche E-Commerce Projekte legen.

Für durschlagenden Onlineshop-Erfolg: Ganzheitlich Denken

Um zu optimalen Betriebswirtschaftlichen Ergebnissen zu gelangen, sind allerdings auf der anderen Seite verschiedene weitere Maßnahmen essentiell:

Zum einen gilt es, mit dem Shop eine möglichst hohe Reichweite bei Ihren potentiellen Online-Kunden zu erlangen. Gut Funktionierende Methoden sind hier klassischerweise Suchmaschinenoptimierung sowie das Schalten von Online-Anzeigen, etwa über Google Adwords. Je nach Situation und angebotenen Produkten kann auch die effiziente Verzahnung zwischen Offline-Verkauf und Online-Shop sowie eine individuelle Social Media Strategie oder die Listung auf Preissuchmaschinen sinnvoll sein.

Zum anderen sollen natürlich möglichst viele der Besucher zu Kunden – besser noch – zu wiederkehrenden Kunden – werden. Hier spielt die Usability eine entscheidende Rolle: Die vom Kunden gewünschten Produkte sollen möglichst einfach gefunden werden. Je nach Sortiment ist auch die Schaffung eines emotionalen Einkaufserlebnisses von hoher geschäftlicher Bedeutung – wie im stationären Handel auch, wie nicht zuletzt der Erfolg der Drogerieketten Rossmann und DM auf der einen Seite und der Niedergang von Schlecker zeigt.

Die Erhöhung der Kundenbindung kann weiterhin über gute Online-Beratung, durchdachtes Newsletter-Marketing oder Retargeting-Maßnahmen erreicht werden.

Durch die Moderne Oxid Shopsoftware ist die Realisation solcher Features in vielen Fällen unkompliziert machbar – ein entscheidender Vorteil für ihr Business.

Schritt für Schritt

In einem Ersten Schritt sollte gemeinsam Analysiert werden, wie Sie ihre Prozesse mit der Anbindung von SAP mit Oxid Shop erweitern können. Es folgt üblicherweise die Herausarbeitung gewünschter Maßnahmen, die der Shop zum Start besitzen muss, etwa grundsätzliche Suchmaschinenoptimierung und benötigte Kundeninformationen(z.B. AGB, Garantiebedingungen etc.).
Zudem sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zeitnah nach dem Shop-Start durchgeführt werden sollten. Dies kann beispielsweise das Bewerben des Shops im eigenen Katalog sein.

Darauf folgt typischerweise die Phase der kontinuierlichen Verbesserung: Mit Hilfe geeigneter Analysewerkzeuge genauso wie mit dem Feedback ihrer Kunden werden Maßnahmen ergriffen, um ihren Shop Schritt für Schritt erfolgreicher zu machen.

Die jahrelange Erfahrung, die IPAS als SAP Gold Partner mit Business One vorweisen kann auf der einen Seite und unser E-Commerce Know-How auf der anderen bieten wir Ihnen gerne gebündelt an.

Bei Fragen können Sie uns gerne unverbindlich unter info@commodule.de oder telefonisch kontaktieren.

Minimarker

Ein Button gegen Abmahnungen

Mittwoch, 07. März 2012

Eine Multi-Milliarden-Branche wie der Online-Handel hat bekanntlich Licht und Schatten.
Zwischen sogenannten Abo-Fallen einerseits und höchst seriösen Onlineshops andererseits bewegt sich auch der Gesetzgeber, der nun mit der Verabschiedung der sog. “Button-Lösung” die Verbraucherrechte weiter stärkt.

Wird der jeweilige Bundespräsident noch im März die Änderung unterzeichnen und verkünden lassen, so sind ab dem 01. Juni 2012 wieder die Gerichte gefragt. §312g BGB schreibt die “Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr” vor, und meint bislang hauptsächlich die Angabe von Impressen und Vertragslaufzeiten.
Nunmehr wird geregelt, dass, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche (Button) erfolgt, “diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‘zahlungspflichtig bestellen’ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet” sein darf. (Abs III n.F.) Wenn der Händler diese Verpflichtung nicht erfüllt, kommt der Vertrag schlicht nicht zu Stande. (Abs IV n.F.)

Nun geht der Verfasser nicht davon aus, dass diese Passage Oxid-Shops weiter betrifft. Eine “entsprechend Eindeutige Formulierung” werden die Gerichte auch in der bisherigen Button-Beschriftung “Bestellen” sehen: Wenn dieser Button in einem Onlineshop und direkt unter der Bestell-Gesamtsumme erscheint, besteht schließlich keine Gefahr, dass ein Verbraucher die Kostenpflichtigkeit übersieht. “Eindeutig” versteht sich hier also aus Perspektive ihrer Kunden.

Die Erfahrung zeigt aber, dass sog. Abmahnkanzleien gerade solche Rechtsunsicherheit nach einer Gesetzesänderung gerne nutzen. Und selbst wenn obige Rechtsauffassung auf Zustimmung der BGH stößt, so könnte dies noch einige Quartale dauern. Bis dahin dürfte es der einfachste Weg sein, dennoch den Button-Text entsprechend anzupassen. Ein Button gegen Abmahnungen eben.

Wir gehen zudem davon aus, dass diese “korrekte” Art, eine Bestellung abzusenden, sich schnell einbürgern wird. Begreift man es als ein Qualitätsmerkmal professioneller Shops, so dürfte schon aus Imagegründen die Änderung lohnen. Eine Stellungnahme von Trusted Shops steht indes noch aus*.

Der Oxid eShop erlaubt dankenswerterweise die einfache Anpassung aller Buttons im gesamten Shop über eine zentrale Datei. Diese kann bei uns kostenlos bezogen werden.

Erheblich größere Bedeutung hat eine oftmals übersehene Passage der Gesetzesänderung.
Die Pflichtangaben nach Art 246 EGBGB, hauptsächlich eben besagtes Impressum, muss nunmehr vor der Bestellung “in hervorgehobener Weise” zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, kommt zwar der Vertrag zustande, jedoch ist der Shopbetreiber abmahnbar.

Auch hier ist zunächst offen, was eine hervorgehobene Darstellung bedeutet.
Aus unserer Sicht empfiehlt es sich, bestehende Oxid-Strukturen zu nutzen. Die Abfrage “Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert.  Ich wurde über mein Widerrufsrecht informiert.” sollte erweitert werden: ”Ich habe die AGB gelesen und erkläre mich mit ihnen einverstanden.  Ich wurde über mein Widerrufsrecht und das Impressum informiert.”

Beide Änderungen sind in kürzester Zeit eingepflegt, und schützen nachhaltig vor unangenehmen Überraschungen.
Wenn Sie dabei Hilfe wünschen, schreiben Sie uns.

Z. Szilagyi

*) Trusted Shops hat 2 Tage nach diesem Artikel einen Whitepaper zum Thema veröffentlicht. Die kostenlos verfügbare PDF-Datei lässt sich im wesentlichen so zusammenfassen: “Bestellen” mag über die Kostenpflichtigkeit noch täuschen, “Kaufen” nicht. Letzteres wird nunmehr von Trusted Shops empfohlen; Wir schließen uns dieser Empfehlung an.